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100 2025 149

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-04-16 · Deutsch BE
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 4 zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Die Parzellen, auf denen der Beschwerdeführer eine Fischzucht plant, befinden sich südlich des Dorfes Trub im Ortsteil «Chröschebrunne». Sie liegen westlich der Hauptstrasse. Auf der Ostseite der Hauptstrasse fliesst die Ilfis. Von ihr zweigt ca. 300 m südlich der Bauparzellen der künst- lich angelegte Mühlenbach ab. Er verläuft zunächst entlang der Haupt- strasse und unterquert diese auf Höhe des südlich an die Bauparzellen an- grenzenden Grundstücks Nr. 5________. Anschliessend fliesst er in einiger Entfernung von der Strasse über die Parzelle Nr. 5________ und die Bau- parzellen Nrn. 3________, 1________ und 2________ zur ehemaligen Sä- gemühle auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 6________ der Be- schwerdegegnerschaft, um nach erneuter Querung der Hauptstrasse wieder in die Ilfis zu münden (vgl. Karte Gewässernetz des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, Rubriken «Geoportal/Karten/Angebot an Kar- ten», Stichwortsuche «Gewässernetz des Kantons Bern», Auswahl «Gewäs- serläufe» in der Legende). Der Mühlenbach ist bis auf einen kurzen offenen Abschnitt von ca. 10 m auf dem Grundstück Nr. 2________ vollständig ein- gedolt (vgl. Fotos Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeantwort vom 12.3.2024 vor der BVD, Vorakten BVD 3A pag. 42 ff.). Der Beschreibung des schüt- zenswerten Baudenkmals «Sägerei, Mühle» auf dem Grundstück der Be- schwerdegegnerschaft im Bauinventar kann entnommen werden, dass der Mühlenbach dort seit 1681 ein Wasserrad und später eine Turbine angetrie- ben hat. Die Sägemühle (Gebäude Nr. 18a) bildet mit dem Mühlenbach und der ehemaligen «neuen Mühle» (Gebäude Nr. 18) ein ausgezeichnetes, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 5 werbehistorisch bedeutendes Ensemble (vgl. Bauinventar einsehbar unter: <www.denkmalpflege.apps.be.ch>, Stichwortsuche «Hauptstrasse 18a Trub»). Auf einem Situationsplan von 1913 ist zudem ersichtlich, dass der Mühlenbach dazumal noch überwiegend offen verlief (Beilage 14 zur Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerschaft vom 22.7.2024, Vorakten BVD 3A pag. 76 ff.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung verweigert und die Konzession aufgehoben, weil das Vorhaben den Vorschriften zum Gewässerraum wider- spreche; die weiteren Rügen namentlich betreffend Denkmalschutz und Äs- thetik hat sie nicht geprüft (angefochtener Entscheid E. 2).

E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich beim Mühlenbach um ein Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handelt; folglich müsse auch kein Gewässerraum respektiert werden.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim Mühlen- bach handle es sich um eine künstlich angelegte, unterirdisch verlaufende Leitung, die seit Jahrzehnten die Mühle auf dem Grundstück der Beschwer- degegnerschaft versorge. Die EG Trub habe einen Zonenplan Gewässer- raum erarbeitet. Darin werde klar festgehalten, dass der Mühlenbach «kein Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes» sei. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) habe dies in der Vorprüfung nicht beanstandet. Die Gemeindeversammlung habe den Zonenplan Ge- wässerraum zwar abgelehnt, die Qualifikation des «Mühlenkanals» aber nicht bestritten. Der Mühlenbach habe zudem keine ökologische Bedeutung (Beschwerde S. 8 f., 11).

E. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Wasser nicht als solches, son- dern als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Ob das Wasser auf oder un- ter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht, ist so lange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt. Als oberirdische Gewäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 6 ser gelten unter dieser Voraussetzung auch überdeckte oder eingedolte Ge- wässer, selbst wenn sie verschiedene Funktionen oberirdischer Gewässer nicht oder nurmehr beschränkt erfüllen können, sowie künstlich angelegte Gewässer, wie Kraftwerks- oder Industriekanäle, Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle sowie Entwässerungsgräben (BGE 120 IV 300 E. 3a; BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_539/2021 vom 15.11.2022, in URP 2024 S. 185 und ZBl 2024 S. 550 E. 6.3, 1C_553/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2; Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 9 und 12).

E. 3.3 Die Vorinstanz ist gestützt auf diese Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der «Mühlenkanal» als Gewässer im Sinn der bundes- rechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung zu qualifizieren ist. Für den Mühlenbach werde ein Teil des Wassers der Ilfis (heute mehrheitlich unter- irdisch) in einen Kanal umgeleitet und anschliessend zurück in die Ilfis ge- führt. Damit werde das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht ent- zogen. Dass es sich bei solchen Kraftwerks- oder Industriekanälen um Ge- wässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handle, ergebe sich auch daraus, dass die Kantone auf die Festlegung eines Gewässerraums bei künstlich angelegten Gewässern verzichten dürften. Denn ein Verzicht setze voraus, dass es sich überhaupt um ein Gewässer handle. Dass der «Mühlenkanal» nirgendwo als Gewässer erfasst sei, än- dere daran nichts: Weder enthalte die kantonale Gewässernetzkarte eine ab- schliessende Darstellung der Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Ge- wässerschutzgesetzgebung noch könne die Gemeinde entscheiden, was ein solches Gewässer sei. Der Einwand, der «Mühlenkanal» habe keine mass- gebende ökologische Bedeutung, sei für die Qualifikation als Gewässer ebenfalls irrelevant; dies dürfte bei eingedolten Gewässern praktisch immer zutreffen und werde deshalb in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht als Kriterium für die Gewässerdefinition verwendet. Es handle sich auch nicht um eine Wasserentnahme für eine bestimmte Wassernutzung, sondern um einen künstlichen Seitenarm eines bestehenden Gewässers, in dem das Wasser unabhängig von einer Wassernutzung fliesse. (angefoch- tener Entscheid E. 2g f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 7

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen in Frage stellen würde. Das Wasser für den Mühlenbach wird aus der Ilfis aus- und ca. 400 m später wieder eingeleitet und bleibt damit im natürlichen Was- serkreislauf. Dass es sich beim Mühlenbach um ein künstlich angelegtes und mehrheitlich eingedoltes Gewässer handelt, dessen ökologische Funktionen eingeschränkt sind, ändert nach der dargelegten Rechtsprechung nichts daran, dass er als Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässer- schutzgesetzgebung gilt. Nicht von Belang sind insoweit die anderslauten- den Meinungsäusserungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem (ab- gelehnten) Zonenplan Gewässerraum, denen das AGR nicht widersprochen habe. Massgebend ist allemal der allein bundesrechtlich definierte Begriff des Gewässers. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Mühlenbach müsse in absehbarer Zeit ausser Betrieb gesetzt und zurückgebaut werden, da die Beschwerdegegnerschaft sich für die Wassernutzung weder auf ein ehehaftes Recht berufen könne noch eine neue Konzession erhalten werde (Beschwerde S. 9 f.), ändert dies ebenfalls nichts an der Qualifikation des Mühlenbachs als Gewässer. Zum einen gibt es keine Hinweise für einen zeit- nah bevorstehenden Rückbau des Mühlenbachs. Die Gemeinde hat vor der Vorinstanz zwar ausgeführt, eine langfristige öffentlich-rechtliche Raumsi- cherung scheine nicht sinnvoll, da der Mühlenbach nach Ablauf der Konzes- sionsdauer zurückgebaut werden müsse (Stellungnahme vom 20.11.2024 S. 1, Vorakten BVD 3A pag. 110). Damit hat sie aber nicht die Gewässer- qualifikation bestritten, sondern den beabsichtigten Verzicht auf die Festle- gung eines Gewässerraums beim Mühlenbach begründet; auch einen allfäl- ligen Rückbau des Kanals hat sie nicht näher konkretisiert. Zum andern hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Mühlenbach nicht um eine Ausleitung für eine bestimmte Wasserentnahme bzw. -nutzung handelt, die dem natürlichen Wasserkreislauf aufgrund bestehender Nutzungsrechte entzogen wäre. Es erübrigt sich daher, die Akten betreffend ein Konzessi- onsverfahren der Beschwerdegegnerschaft zu edieren oder eine Parteibe- fragung durchzuführen; die entsprechenden Beweisanträge werden abge- wiesen (Beschwerde Ziff. 8 S. 10 und 12). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 126 Abs. 1 Bst. b BauG und die Möglichkeit einer Ablö- sung von Dienstbarkeiten verweist (Beschwerde Ziff. 9 S. 11), ist nicht er- sichtlich, inwiefern dies der Gewässerqualifikation entgegenstehen könnte. Die Vorinstanz hat den Mühlenbach folglich zu Recht als Gewässer im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 8 der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung qualifiziert; anders als der Beschwerdeführer meint, sind die Vorschriften betreffend Gewässer- raum mithin zu beachten.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sofern sein Vorhaben im massgebenden Gewässerraum liegen sollte, sei ihm zu Unrecht eine Aus- nahmebewilligung verweigert worden.

E. 4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässer- nutzung erforderlich ist. Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig; sie haben den Gewässerraum in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 des Gesetzes vom

14. Februar 1989 über den Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbau- gesetz, WBG; BSG 751.11]). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Än- derung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 (nachfolgend: ÜB GSchV) legen die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1). Solange dies nicht erfolgt ist, ist beidseits von Fliessgewässern vorläufig ein Streifen frei- zuhalten, dessen Breite von der Gerinnesohlenbreite abhängt (Abs. 2 Bst. a und b ÜB GSchV). Diese Bestimmung ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar und bedarf keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Gewäs- serräumen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der GSchV keine uner- wünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2, 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4.2; VGE 2023/52 vom 9.2.2024 E. 2.2; Chri- stoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 72). Für eingedolte und künstlich ange- legte Gewässer kann nach Art. 41a Abs. 5 Bst. b und c GSchV auf die Fest- legung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen; solange ein Verzicht nicht erfolgt ist, ist aber der (übergangsrechtliche) Gewässerraum zu respektieren (BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_821/2013 und 1C_825/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 9 vom 30.3.2015 E. 6.4.4; Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Version 2024, S. 21 f., einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Wasser/Aufwertung und Schutz der Gewässer/Gewässerraum/Dokumente»).

E. 4.2 In der EG Trub haben die Stimmberechtigten an der Gemeindever- sammlung vom 5. Dezember 2024 die Teilrevision der Ortsplanung zur Fest- legung des Gewässerraums abgelehnt (vgl. Traktandum 2 des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 5.12.2024, einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Politik/Gemeindeversammlung/Protokolle»). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, die Gemeindeversammlung habe die Gewässer- raumplanung wegen den grossen Gewässerräumen des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler enthaltenen Gebiets «Napfberger- land» abgelehnt, während der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewäs- serraums beim Mühlenbach nie bestritten gewesen sei (Beschwerde Ziff. 6 S. 8 f.), ist dies ebenso unbeachtlich wie die Absicht der Gemeinde, beim Mühlenbach keinen Gewässerraum auszuscheiden (Stellungnahme der Ge- meinde vom 20.11.2024 S. 1 f., Vorakten BVD 3A pag. 110), welche das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) wohl unterstützen würde (Stellung- nahme vom 22.3.2024 Ziff. 1.3 und 2, Vorakten BVD 3A pag. 34). Beides ändert nichts daran, dass in der EG Trub keine Gewässerraumplanung be- steht und folglich der übergangsrechtliche Gewässerraum gilt. Darauf weist das neue Baureglement der EG Trub vom 6. Dezember 2019 in Art. 27 denn auch ausdrücklich hin (BauR; einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Gemäss Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV gilt entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ein beidseitiger Streifen von 8 m plus die Breite der bestehenden Ge- rinnesohle als Gewässerraum. Es ist zu Recht unbestritten, dass die geplan- ten Bauten (ein Grossteil des Lagers, das Becken 5, ca. die Hälfte des Con- tainers «Technik Bruthaus» sowie das Becken 1 und das Becken 2) fast vollständig innerhalb dieses Gewässerraums zu liegen kämen (vgl. Plan «Becken im Freien Überdacht Grundriss Umgebung» vom 6.12.2022, Vor- akten BVD 3A, Beilage zu pag. 38; angefochtener Entscheid E. 2j).

E. 4.3 Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standort- gebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 10 derwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung zonenkonformer Anlagen namentlich in dicht überbauten Gebie- ten (Bst. a) bewilligen sowie ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren über- bauten Parzellen (Bst. abis). Die Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums sind restriktiv zu handha- ben (BGE 140 II 428 E. 7; BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.7, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.7; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.4).

– Die geplante Fischzuchtanlage ist weder auf einen Standort im Gewässer- raum angewiesen, noch liegt sie im öffentlichen Interesse. Es ist zudem un- bestritten, dass das Bauvorhaben nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV liegt (vgl. Zonenplan der EG Trub, genehmigt am 10.6.2024, einsehbar unter: <www.oerebview.apps.be.ch>) und damit keine Ausnahme nach dieser Bestimmung vorliegt. Strittig ist hin- gegen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erfüllt sind.

E. 4.4 Hintergrund der erwähnten Bestimmung ist, dass ausserhalb von dicht überbautem Gebiet ebenfalls Situationen auftreten können, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewäs- ser bringt. Dies weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf- grund bestehender besitzstandsgeschützter Anlagen langfristig beengt blei- ben werden. Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV soll das Schliessen solcher Lü- cken ermöglichen. Es handelt sich dabei vor allem um Siedlungsgebiete, die aufgrund ihrer peripheren Lage zum Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde nicht dem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV zugeordnet werden können (BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.8.1, 1C_331/2023 vom 25.4.2025 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Materialien, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.4, 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 E. 3.5; Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 25 ff., 36 f.). Diese Situation kann auch gegeben sein, wenn eine grosse Parzelle nur teilweise überbaut ist und sich der unüberbaute Teil als Baulü- cke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 11 den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen (BGer 1C_540/2021 vom 9.8.2022 E. 4.2). Es muss aber effektiv eine Baulü- cke vorhanden sein. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist die Ausnahmebe- stimmung zudem nicht anwendbar in Konstellationen, in denen die Freihal- tung des Gewässerraums ökologisch Sinn ergibt und ein entsprechendes Aufwertungspotenzial besteht (vgl. BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 [mit Bemerkungen von Arnold Marti] E. 3.6; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.5).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat erwogen, neben der Bauparzelle Nr. 2________ seien auch die Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ unü- berbaut. Zudem sei auch der nördliche Teil der südlich davon liegenden Pa- rzelle Nr. 7________ (richtig: Nr. 5________) nicht überbaut. Das ergebe ei- nen unüberbauten Bereich von über 100 m entlang des «Mühlenkanals». Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV restriktiv auszule- gen sei, handle es sich nicht um eine Reihe von mehreren überbauten Par- zellen, weshalb eine Bewilligung im Sinn dieser Bestimmung nicht in Be- tracht komme (angefochtener Entscheid E. 2k).

E. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzellen Nrn. 4________ und 1________ lägen nicht direkt am «Mühlenkanal», weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Denn nur die Grundstücke, die direkt oberhalb des unterirdischen Kanals lägen, seien geeignet, diesen einzuengen, sofern dies bei einem unterirdischen Kanal überhaupt möglich sei. Zudem seien die Pa- rzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ zusammen mit der Bauparzelle Nr. 2________ bis ins Jahr 2012 Teil einer Zone mit Planungs- pflicht (ZPP) gewesen. Planungsrechtlich sei somit vorgesehen gewesen, dass diese vier Parzellen nur gemeinsam hätten überbaut werden können, entsprechend stünden sie auch alle im Eigentum der gleichen Personen und sei eine gemeinsame Erschliessung für alle vier Parzellen rechtskräftig be- willigt worden. Obwohl die Parzellen mittlerweile der «normalen» Bauzone zugewiesen seien, müssten die vier Grundstücke für die Beurteilung des Ausnahmegesuchs daher als Einheit betrachtet werden. Soweit die Vorin- stanz schliesslich auf den unüberbauten nördlichen Teil der Parzelle Nr. 5________ verweise, sei festzuhalten, dass sich dieser Teil der Parzelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 12 in der Landwirtschaftszone befinde. Die Überbaubarkeit sei daher stark ein- geschränkt bzw. unmöglich. Daher könne eine fehlende Baute auf diesem Teil der Parzelle der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegenste- hen. Das gelte umso mehr, als der fragliche Parzellenteil bei der letzten Orts- planungsrevision dem Gebiet zugewiesen worden sei, das künftig zur Bau- zone zählen und folglich überbaut werden soll (Beschwerde Ziff. 12 f. S. 12 ff.).

E. 4.7 Entgegen dem Beschwerdeführer durchquert der Mühlenbach neben den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ auch die Parzelle Nr. 1________ (vgl. vorne E. 2.1) und verläuft unter der südlichen Grenze am Schnittpunkt zwischen den Parzellen Nrn. 2________ und 4________. Der einzuhaltende Gewässerraum betrifft so gesehen alle vier bislang unbe- bauten Parzellen. Dass diese bis 2012 in einer ZPP lagen, ist für die Beur- teilung nicht von Bedeutung. Es handelt sich um vier einzelne Bauparzellen, die grundsätzlich unabhängig voneinander überbaut werden können. Eben- falls nicht überbaut ist die nördliche Hälfte der südlichen Nachbarparzelle Nr. 5________ in der Landwirtschaftszone, welche der Mühlenbach durch- quert. Ob je die Absicht bestand, diese der Bauzone zuzuteilen, ist ohne Be- deutung. Die Gemeindeversammlung der EG Trub hat die Revision der Orts- planung, bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement, im Übrigen am 10. Juni 2024 einstimmig angenommen (vgl. Protokoll der Ge- meindeversammlung vom 10.6.2024, Traktandum 2 S. 175 ff., einsehbar un- ter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Onlineschalter/Downloads»). Die nördliche Hälfte des Grundstücks Nr. 5________ ist nach wie vor der Land- wirtschaftszone zugewiesen (vgl. Zonenplan, einsehbar unter: <www.trub.ch>, Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht damit über mehrere Par- zellen auf einer Strecke von ca. 100 m beidseits des Mühlenbachs ein unü- berbauter Bereich. Unter Berücksichtigung der restriktiven Praxis des Bun- desgerichts zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV liegt bei diesen Gegebenhei- ten keine Baulücke in einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen vor und sind die Raumverhältnisse nicht derart beengt, dass die Freihaltung des Gewässerraums von vornherein keinen Nutzen für die Funktion des Gewäs- sers bringt bzw. ökologisch keinen Sinn ergibt (vgl. vorne E. 4.3 f.). Hinzu kommt, dass der Mühlenbach aus Sicht der Denkmalpflege von Bedeutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 13 ist für das Ensemble rund um die Sägemühle auf der Parzelle Nr. 6________ (vorne E. 2.1). Die Freihaltung des Gewässerraums könnte auch diesem An- liegen dienen. Inwiefern eine Überbauung dennoch in Betracht kommt, müsste jedenfalls näher abgeklärt werden.

E. 4.8 Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Einschränkung durch den übergangsrechtlichen Gewässerraum für den Beschwerdeführer stossend erscheinen mag, könne doch beim Mühlenbach möglicherweise auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden (angefoch- tener Entscheid E. 2k). Tatsächlich mögen die pauschalen Festlegungen der übergangsrechtlichen Gewässerräume gerade für kleine, eingedolte und künstlich angelegte Gewässer, bei denen unter gewissen Voraussetzungen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden kann, streng wirken. Damit sollten die Kantone bzw. Gemeinden aber motiviert werden, die übergangsrechtlichen Gewässerräume möglichst rasch durch definitive Gewässerräume abzulösen (Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 69). Dem Auftrag, die Gewässerräume bis Ende 2018 festzulegen (Abs. 1 ÜB GSchV), ist die EG Trub bis heute nicht nachgekommen.

E. 4.9 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erteilt werden kann. Auch insoweit sind weitere Be- weiserhebungen (Parteibefragung) entbehrlich. Ob einer Baubewilligung auch noch andere Gründe entgegenstehen würden, hat sie nicht geprüft. In- sofern ist die Aussage des Beschwerdeführers unzutreffend, wonach dem Bauvorhaben ausschliesslich der übergangsrechtliche Gewässerabstand zum «Mühlenkanal» entgegenstehe (Beschwerde Ziff. 6 S. 8; vgl. Vernehm- lassung BVD S. 1, act. 3).

E. 5 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 14 fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Beschwerdegegnerschaft - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit den zwei verschie- denen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Einwohnergemeinde Trub (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025) - Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.149U STE/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Schaller A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen B.________ und C.________ Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Trub Baubewilligungsbehörde, Dorfstrasse 20, 3556 Trub betreffend Baubewilligung; Anlage für eine Fischzucht, Gebrauchswasser- konzession (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2025; BVD 110/2024/32)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ reichte am 24. März 2022 (Eingang 25.3.2022) bei der Einwoh- nergemeinde (EG) Trub ein Baugesuch ein für das Erstellen und Betreiben einer Fischzucht, das Ableiten von aufbereitetem Brauchwasser aus der Fischzucht in die Ilfis sowie den Kanalisationsanschluss und stellte ein Kon- zessionsgesuch für die Nutzung von Grundwasser. Das Bauvorhaben betrifft die in der Wohn- und Gewerbezone WG und im Gewässerschutzbereich Au liegenden Parzellen Trub Gbbl. Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________ im Eigentum der an der Baugesellschaft D.________ Betei- ligten, d.h. von …, …, der … AG und der … AG. Gegen das Bauvorhaben erhoben C.________ und B.________ Einsprache. Am 23. Januar 2024 er- teilte das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) A.________ die Gebrauchswasserkonzession für die Entnahme von Grundwasser für die Speisung der geplanten Fischhaltungsanlage und für die private Trink- und Brauchwasserversorgung der Parzellen Nrn. 1________, 2________, 3________ und 4________. Mit Gesamtentscheid vom 8. Februar 2024 er- teilte der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Em- mental die Baubewilligung und eröffnete gleichzeitig den Konzessionsent- scheid des AWA vom 23. Januar 2024. B. Dagegen erhoben C.________ und B.________ am 12. März 2024 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 8. April 2025 hiess die BVD die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat, hob den Gesamtentscheid vom 8. Februar 2024 und den Kon- zessionsentscheid vom 23. Januar 2024 auf und verweigerte die Baubewilli- gung (Bauabschlag).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 9. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVD vom 8. April 2025 sei aufzu- heben, der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental sei zu bestätigten und es sei ihm für das Bauvorhaben die Baubewilligung zu erteilen. Zudem beantragt er die Sistierung des Verfahrens, bis die Ge- meinde die Gewässerräume in der laufenden Revision des Zonenplans aus- geschieden bzw. auf das Ausscheiden eines Gewässerraums verzichtet oder das von ihm eingeleitete Verfahren nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b des Bau- gesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) zur Ablösung bzw. Verle- gung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des «Mühlenkanals» angeschlossen hat. C.________ und B.________ beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom

8. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsge- suchs. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Trub hat mit Stellungnahme vom

8. Juli 2025 mitgeteilt, dass bei ihr kein Verfahren nach Art. 126 Abs 1 Bst. b BauG hängig sei; Anträge in der Sache stellt sie nicht. Die Instruktionsrichterin hat das Gesuch um Sistierung des Verfahrens von A.________ mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 abgewiesen. C.________ und B.________ haben mit Eingabe vom 11. November 2025 sodann Ko- pien ihrer Korrespondenz mit der EG Trub betreffend Bautätigkeiten auf den Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 4 zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Bestimmun- gen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Parzellen, auf denen der Beschwerdeführer eine Fischzucht plant, befinden sich südlich des Dorfes Trub im Ortsteil «Chröschebrunne». Sie liegen westlich der Hauptstrasse. Auf der Ostseite der Hauptstrasse fliesst die Ilfis. Von ihr zweigt ca. 300 m südlich der Bauparzellen der künst- lich angelegte Mühlenbach ab. Er verläuft zunächst entlang der Haupt- strasse und unterquert diese auf Höhe des südlich an die Bauparzellen an- grenzenden Grundstücks Nr. 5________. Anschliessend fliesst er in einiger Entfernung von der Strasse über die Parzelle Nr. 5________ und die Bau- parzellen Nrn. 3________, 1________ und 2________ zur ehemaligen Sä- gemühle auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 6________ der Be- schwerdegegnerschaft, um nach erneuter Querung der Hauptstrasse wieder in die Ilfis zu münden (vgl. Karte Gewässernetz des Kantons Bern, einsehbar unter: , Rubriken «Geoportal/Karten/Angebot an Kar- ten», Stichwortsuche «Gewässernetz des Kantons Bern», Auswahl «Gewäs- serläufe» in der Legende). Der Mühlenbach ist bis auf einen kurzen offenen Abschnitt von ca. 10 m auf dem Grundstück Nr. 2________ vollständig ein- gedolt (vgl. Fotos Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeantwort vom 12.3.2024 vor der BVD, Vorakten BVD 3A pag. 42 ff.). Der Beschreibung des schüt- zenswerten Baudenkmals «Sägerei, Mühle» auf dem Grundstück der Be- schwerdegegnerschaft im Bauinventar kann entnommen werden, dass der Mühlenbach dort seit 1681 ein Wasserrad und später eine Turbine angetrie- ben hat. Die Sägemühle (Gebäude Nr. 18a) bildet mit dem Mühlenbach und der ehemaligen «neuen Mühle» (Gebäude Nr. 18) ein ausgezeichnetes, ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 5 werbehistorisch bedeutendes Ensemble (vgl. Bauinventar einsehbar unter: , Stichwortsuche «Hauptstrasse 18a Trub»). Auf einem Situationsplan von 1913 ist zudem ersichtlich, dass der Mühlenbach dazumal noch überwiegend offen verlief (Beilage 14 zur Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerschaft vom 22.7.2024, Vorakten BVD 3A pag. 76 ff.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung verweigert und die Konzession aufgehoben, weil das Vorhaben den Vorschriften zum Gewässerraum wider- spreche; die weiteren Rügen namentlich betreffend Denkmalschutz und Äs- thetik hat sie nicht geprüft (angefochtener Entscheid E. 2). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass es sich beim Mühlenbach um ein Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handelt; folglich müsse auch kein Gewässerraum respektiert werden. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim Mühlen- bach handle es sich um eine künstlich angelegte, unterirdisch verlaufende Leitung, die seit Jahrzehnten die Mühle auf dem Grundstück der Beschwer- degegnerschaft versorge. Die EG Trub habe einen Zonenplan Gewässer- raum erarbeitet. Darin werde klar festgehalten, dass der Mühlenbach «kein Gewässer im Sinne des Wasserbaugesetzes» sei. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) habe dies in der Vorprüfung nicht beanstandet. Die Gemeindeversammlung habe den Zonenplan Ge- wässerraum zwar abgelehnt, die Qualifikation des «Mühlenkanals» aber nicht bestritten. Der Mühlenbach habe zudem keine ökologische Bedeutung (Beschwerde S. 8 f., 11). 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) Wasser nicht als solches, son- dern als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Ob das Wasser auf oder un- ter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht, ist so lange belanglos, als es in jenem Kreislauf bleibt. Als oberirdische Gewäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 6 ser gelten unter dieser Voraussetzung auch überdeckte oder eingedolte Ge- wässer, selbst wenn sie verschiedene Funktionen oberirdischer Gewässer nicht oder nurmehr beschränkt erfüllen können, sowie künstlich angelegte Gewässer, wie Kraftwerks- oder Industriekanäle, Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle sowie Entwässerungsgräben (BGE 120 IV 300 E. 3a; BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_539/2021 vom 15.11.2022, in URP 2024 S. 185 und ZBl 2024 S. 550 E. 6.3, 1C_553/2019 vom 17.5.2021 E. 3.1.2; Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 36a N. 9 und 12). 3.3 Die Vorinstanz ist gestützt auf diese Rechtsprechung zum Schluss gekommen, dass der «Mühlenkanal» als Gewässer im Sinn der bundes- rechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung zu qualifizieren ist. Für den Mühlenbach werde ein Teil des Wassers der Ilfis (heute mehrheitlich unter- irdisch) in einen Kanal umgeleitet und anschliessend zurück in die Ilfis ge- führt. Damit werde das Wasser dem natürlichen Wasserkreislauf nicht ent- zogen. Dass es sich bei solchen Kraftwerks- oder Industriekanälen um Ge- wässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung handle, ergebe sich auch daraus, dass die Kantone auf die Festlegung eines Gewässerraums bei künstlich angelegten Gewässern verzichten dürften. Denn ein Verzicht setze voraus, dass es sich überhaupt um ein Gewässer handle. Dass der «Mühlenkanal» nirgendwo als Gewässer erfasst sei, än- dere daran nichts: Weder enthalte die kantonale Gewässernetzkarte eine ab- schliessende Darstellung der Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Ge- wässerschutzgesetzgebung noch könne die Gemeinde entscheiden, was ein solches Gewässer sei. Der Einwand, der «Mühlenkanal» habe keine mass- gebende ökologische Bedeutung, sei für die Qualifikation als Gewässer ebenfalls irrelevant; dies dürfte bei eingedolten Gewässern praktisch immer zutreffen und werde deshalb in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht als Kriterium für die Gewässerdefinition verwendet. Es handle sich auch nicht um eine Wasserentnahme für eine bestimmte Wassernutzung, sondern um einen künstlichen Seitenarm eines bestehenden Gewässers, in dem das Wasser unabhängig von einer Wassernutzung fliesse. (angefoch- tener Entscheid E. 2g f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 7 3.4 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen in Frage stellen würde. Das Wasser für den Mühlenbach wird aus der Ilfis aus- und ca. 400 m später wieder eingeleitet und bleibt damit im natürlichen Was- serkreislauf. Dass es sich beim Mühlenbach um ein künstlich angelegtes und mehrheitlich eingedoltes Gewässer handelt, dessen ökologische Funktionen eingeschränkt sind, ändert nach der dargelegten Rechtsprechung nichts daran, dass er als Gewässer im Sinn der bundesrechtlichen Gewässer- schutzgesetzgebung gilt. Nicht von Belang sind insoweit die anderslauten- den Meinungsäusserungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem (ab- gelehnten) Zonenplan Gewässerraum, denen das AGR nicht widersprochen habe. Massgebend ist allemal der allein bundesrechtlich definierte Begriff des Gewässers. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Mühlenbach müsse in absehbarer Zeit ausser Betrieb gesetzt und zurückgebaut werden, da die Beschwerdegegnerschaft sich für die Wassernutzung weder auf ein ehehaftes Recht berufen könne noch eine neue Konzession erhalten werde (Beschwerde S. 9 f.), ändert dies ebenfalls nichts an der Qualifikation des Mühlenbachs als Gewässer. Zum einen gibt es keine Hinweise für einen zeit- nah bevorstehenden Rückbau des Mühlenbachs. Die Gemeinde hat vor der Vorinstanz zwar ausgeführt, eine langfristige öffentlich-rechtliche Raumsi- cherung scheine nicht sinnvoll, da der Mühlenbach nach Ablauf der Konzes- sionsdauer zurückgebaut werden müsse (Stellungnahme vom 20.11.2024 S. 1, Vorakten BVD 3A pag. 110). Damit hat sie aber nicht die Gewässer- qualifikation bestritten, sondern den beabsichtigten Verzicht auf die Festle- gung eines Gewässerraums beim Mühlenbach begründet; auch einen allfäl- ligen Rückbau des Kanals hat sie nicht näher konkretisiert. Zum andern hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Mühlenbach nicht um eine Ausleitung für eine bestimmte Wasserentnahme bzw. -nutzung handelt, die dem natürlichen Wasserkreislauf aufgrund bestehender Nutzungsrechte entzogen wäre. Es erübrigt sich daher, die Akten betreffend ein Konzessi- onsverfahren der Beschwerdegegnerschaft zu edieren oder eine Parteibe- fragung durchzuführen; die entsprechenden Beweisanträge werden abge- wiesen (Beschwerde Ziff. 8 S. 10 und 12). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 126 Abs. 1 Bst. b BauG und die Möglichkeit einer Ablö- sung von Dienstbarkeiten verweist (Beschwerde Ziff. 9 S. 11), ist nicht er- sichtlich, inwiefern dies der Gewässerqualifikation entgegenstehen könnte. Die Vorinstanz hat den Mühlenbach folglich zu Recht als Gewässer im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 8 der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung qualifiziert; anders als der Beschwerdeführer meint, sind die Vorschriften betreffend Gewässer- raum mithin zu beachten. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sofern sein Vorhaben im massgebenden Gewässerraum liegen sollte, sei ihm zu Unrecht eine Aus- nahmebewilligung verweigert worden. 4.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässer- nutzung erforderlich ist. Im Kanton Bern sind dafür die Gemeinden zuständig; sie haben den Gewässerraum in ihrer baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen festzulegen (Art. 5b Abs. 1 des Gesetzes vom

14. Februar 1989 über den Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbau- gesetz, WBG; BSG 751.11]). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Än- derung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) vom 4. Mai 2011 (nachfolgend: ÜB GSchV) legen die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1). Solange dies nicht erfolgt ist, ist beidseits von Fliessgewässern vorläufig ein Streifen frei- zuhalten, dessen Breite von der Gerinnesohlenbreite abhängt (Abs. 2 Bst. a und b ÜB GSchV). Diese Bestimmung ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar und bedarf keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Gewäs- serräumen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der GSchV keine uner- wünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2, 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4.2; VGE 2023/52 vom 9.2.2024 E. 2.2; Chri- stoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 72). Für eingedolte und künstlich ange- legte Gewässer kann nach Art. 41a Abs. 5 Bst. b und c GSchV auf die Fest- legung eines Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen; solange ein Verzicht nicht erfolgt ist, ist aber der (übergangsrechtliche) Gewässerraum zu respektieren (BGer 1C_129/2024 vom 8.12.2025 E. 5.5, 1C_821/2013 und 1C_825/2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 9 vom 30.3.2015 E. 6.4.4; Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Version 2024, S. 21 f., einsehbar unter: , Rubriken «Themen/Wasser/Aufwertung und Schutz der Gewässer/Gewässerraum/Dokumente»). 4.2 In der EG Trub haben die Stimmberechtigten an der Gemeindever- sammlung vom 5. Dezember 2024 die Teilrevision der Ortsplanung zur Fest- legung des Gewässerraums abgelehnt (vgl. Traktandum 2 des Protokolls der Gemeindeversammlung vom 5.12.2024, einsehbar unter: , Rubriken «Politik/Gemeindeversammlung/Protokolle»). Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, die Gemeindeversammlung habe die Gewässer- raumplanung wegen den grossen Gewässerräumen des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler enthaltenen Gebiets «Napfberger- land» abgelehnt, während der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewäs- serraums beim Mühlenbach nie bestritten gewesen sei (Beschwerde Ziff. 6 S. 8 f.), ist dies ebenso unbeachtlich wie die Absicht der Gemeinde, beim Mühlenbach keinen Gewässerraum auszuscheiden (Stellungnahme der Ge- meinde vom 20.11.2024 S. 1 f., Vorakten BVD 3A pag. 110), welche das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) wohl unterstützen würde (Stellung- nahme vom 22.3.2024 Ziff. 1.3 und 2, Vorakten BVD 3A pag. 34). Beides ändert nichts daran, dass in der EG Trub keine Gewässerraumplanung be- steht und folglich der übergangsrechtliche Gewässerraum gilt. Darauf weist das neue Baureglement der EG Trub vom 6. Dezember 2019 in Art. 27 denn auch ausdrücklich hin (BauR; einsehbar unter: , Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Gemäss Abs. 2 Bst. a ÜB GSchV gilt entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ein beidseitiger Streifen von 8 m plus die Breite der bestehenden Ge- rinnesohle als Gewässerraum. Es ist zu Recht unbestritten, dass die geplan- ten Bauten (ein Grossteil des Lagers, das Becken 5, ca. die Hälfte des Con- tainers «Technik Bruthaus» sowie das Becken 1 und das Becken 2) fast vollständig innerhalb dieses Gewässerraums zu liegen kämen (vgl. Plan «Becken im Freien Überdacht Grundriss Umgebung» vom 6.12.2022, Vor- akten BVD 3A, Beilage zu pag. 38; angefochtener Entscheid E. 2j). 4.3 Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standort- gebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 10 derwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung zonenkonformer Anlagen namentlich in dicht überbauten Gebie- ten (Bst. a) bewilligen sowie ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren über- bauten Parzellen (Bst. abis). Die Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums sind restriktiv zu handha- ben (BGE 140 II 428 E. 7; BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.7, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.7; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.4).

– Die geplante Fischzuchtanlage ist weder auf einen Standort im Gewässer- raum angewiesen, noch liegt sie im öffentlichen Interesse. Es ist zudem un- bestritten, dass das Bauvorhaben nicht in einem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV liegt (vgl. Zonenplan der EG Trub, genehmigt am 10.6.2024, einsehbar unter: ) und damit keine Ausnahme nach dieser Bestimmung vorliegt. Strittig ist hin- gegen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erfüllt sind. 4.4 Hintergrund der erwähnten Bestimmung ist, dass ausserhalb von dicht überbautem Gebiet ebenfalls Situationen auftreten können, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auch auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewäs- ser bringt. Dies weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf- grund bestehender besitzstandsgeschützter Anlagen langfristig beengt blei- ben werden. Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV soll das Schliessen solcher Lü- cken ermöglichen. Es handelt sich dabei vor allem um Siedlungsgebiete, die aufgrund ihrer peripheren Lage zum Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde nicht dem dicht überbauten Gebiet im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV zugeordnet werden können (BGer 1C_176/2024 vom 2.7.2025 E. 6.8.1, 1C_331/2023 vom 25.4.2025 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Materialien, 1C_481/2020 vom 3.11.2021 E. 6.4, 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 E. 3.5; Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, in URP 2020 S. 25 ff., 36 f.). Diese Situation kann auch gegeben sein, wenn eine grosse Parzelle nur teilweise überbaut ist und sich der unüberbaute Teil als Baulü- cke innerhalb einer Reihe von bereits überbauten Parzellen präsentiert, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 11 den Gewässerraum erheblich und voraussichtlich auf lange Sicht einengen (BGer 1C_540/2021 vom 9.8.2022 E. 4.2). Es muss aber effektiv eine Baulü- cke vorhanden sein. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist die Ausnahmebe- stimmung zudem nicht anwendbar in Konstellationen, in denen die Freihal- tung des Gewässerraums ökologisch Sinn ergibt und ein entsprechendes Aufwertungspotenzial besteht (vgl. BGer 1C_217/2018 vom 11.4.2019, in URP 2019 S. 757 und ZBl 2020 S. 393 [mit Bemerkungen von Arnold Marti] E. 3.6; VGE 2022/280 vom 21.9.2023 E. 5.5). 4.5 Die Vorinstanz hat erwogen, neben der Bauparzelle Nr. 2________ seien auch die Parzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ unü- berbaut. Zudem sei auch der nördliche Teil der südlich davon liegenden Pa- rzelle Nr. 7________ (richtig: Nr. 5________) nicht überbaut. Das ergebe ei- nen unüberbauten Bereich von über 100 m entlang des «Mühlenkanals». Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV restriktiv auszule- gen sei, handle es sich nicht um eine Reihe von mehreren überbauten Par- zellen, weshalb eine Bewilligung im Sinn dieser Bestimmung nicht in Be- tracht komme (angefochtener Entscheid E. 2k). 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzellen Nrn. 4________ und 1________ lägen nicht direkt am «Mühlenkanal», weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Denn nur die Grundstücke, die direkt oberhalb des unterirdischen Kanals lägen, seien geeignet, diesen einzuengen, sofern dies bei einem unterirdischen Kanal überhaupt möglich sei. Zudem seien die Pa- rzellen Nrn. 1________, 3________ und 4________ zusammen mit der Bauparzelle Nr. 2________ bis ins Jahr 2012 Teil einer Zone mit Planungs- pflicht (ZPP) gewesen. Planungsrechtlich sei somit vorgesehen gewesen, dass diese vier Parzellen nur gemeinsam hätten überbaut werden können, entsprechend stünden sie auch alle im Eigentum der gleichen Personen und sei eine gemeinsame Erschliessung für alle vier Parzellen rechtskräftig be- willigt worden. Obwohl die Parzellen mittlerweile der «normalen» Bauzone zugewiesen seien, müssten die vier Grundstücke für die Beurteilung des Ausnahmegesuchs daher als Einheit betrachtet werden. Soweit die Vorin- stanz schliesslich auf den unüberbauten nördlichen Teil der Parzelle Nr. 5________ verweise, sei festzuhalten, dass sich dieser Teil der Parzelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 12 in der Landwirtschaftszone befinde. Die Überbaubarkeit sei daher stark ein- geschränkt bzw. unmöglich. Daher könne eine fehlende Baute auf diesem Teil der Parzelle der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegenste- hen. Das gelte umso mehr, als der fragliche Parzellenteil bei der letzten Orts- planungsrevision dem Gebiet zugewiesen worden sei, das künftig zur Bau- zone zählen und folglich überbaut werden soll (Beschwerde Ziff. 12 f. S. 12 ff.). 4.7 Entgegen dem Beschwerdeführer durchquert der Mühlenbach neben den Parzellen Nrn. 3________ und 2________ auch die Parzelle Nr. 1________ (vgl. vorne E. 2.1) und verläuft unter der südlichen Grenze am Schnittpunkt zwischen den Parzellen Nrn. 2________ und 4________. Der einzuhaltende Gewässerraum betrifft so gesehen alle vier bislang unbe- bauten Parzellen. Dass diese bis 2012 in einer ZPP lagen, ist für die Beur- teilung nicht von Bedeutung. Es handelt sich um vier einzelne Bauparzellen, die grundsätzlich unabhängig voneinander überbaut werden können. Eben- falls nicht überbaut ist die nördliche Hälfte der südlichen Nachbarparzelle Nr. 5________ in der Landwirtschaftszone, welche der Mühlenbach durch- quert. Ob je die Absicht bestand, diese der Bauzone zuzuteilen, ist ohne Be- deutung. Die Gemeindeversammlung der EG Trub hat die Revision der Orts- planung, bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement, im Übrigen am 10. Juni 2024 einstimmig angenommen (vgl. Protokoll der Ge- meindeversammlung vom 10.6.2024, Traktandum 2 S. 175 ff., einsehbar un- ter: , Rubriken «Verwaltung/Onlineschalter/Downloads»). Die nördliche Hälfte des Grundstücks Nr. 5________ ist nach wie vor der Land- wirtschaftszone zugewiesen (vgl. Zonenplan, einsehbar unter: , Rubriken «Verwaltung/Bauverwaltung/Ortsplanung»). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht damit über mehrere Par- zellen auf einer Strecke von ca. 100 m beidseits des Mühlenbachs ein unü- berbauter Bereich. Unter Berücksichtigung der restriktiven Praxis des Bun- desgerichts zu Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV liegt bei diesen Gegebenhei- ten keine Baulücke in einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen vor und sind die Raumverhältnisse nicht derart beengt, dass die Freihaltung des Gewässerraums von vornherein keinen Nutzen für die Funktion des Gewäs- sers bringt bzw. ökologisch keinen Sinn ergibt (vgl. vorne E. 4.3 f.). Hinzu kommt, dass der Mühlenbach aus Sicht der Denkmalpflege von Bedeutung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 13 ist für das Ensemble rund um die Sägemühle auf der Parzelle Nr. 6________ (vorne E. 2.1). Die Freihaltung des Gewässerraums könnte auch diesem An- liegen dienen. Inwiefern eine Überbauung dennoch in Betracht kommt, müsste jedenfalls näher abgeklärt werden. 4.8 Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Einschränkung durch den übergangsrechtlichen Gewässerraum für den Beschwerdeführer stossend erscheinen mag, könne doch beim Mühlenbach möglicherweise auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden (angefoch- tener Entscheid E. 2k). Tatsächlich mögen die pauschalen Festlegungen der übergangsrechtlichen Gewässerräume gerade für kleine, eingedolte und künstlich angelegte Gewässer, bei denen unter gewissen Voraussetzungen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden kann, streng wirken. Damit sollten die Kantone bzw. Gemeinden aber motiviert werden, die übergangsrechtlichen Gewässerräume möglichst rasch durch definitive Gewässerräume abzulösen (Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a N. 69). Dem Auftrag, die Gewässerräume bis Ende 2018 festzulegen (Abs. 1 ÜB GSchV), ist die EG Trub bis heute nicht nachgekommen. 4.9 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass für das Bauvorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Bst. abis GSchV erteilt werden kann. Auch insoweit sind weitere Be- weiserhebungen (Parteibefragung) entbehrlich. Ob einer Baubewilligung auch noch andere Gründe entgegenstehen würden, hat sie nicht geprüft. In- sofern ist die Aussage des Beschwerdeführers unzutreffend, wonach dem Bauvorhaben ausschliesslich der übergangsrechtliche Gewässerabstand zum «Mühlenkanal» entgegenstehe (Beschwerde Ziff. 6 S. 8; vgl. Vernehm- lassung BVD S. 1, act. 3). 5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 14 fähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025)

- Beschwerdegegnerschaft

- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit den zwei verschie- denen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025)

- Einwohnergemeinde Trub (mit den zwei verschiedenen Versionen der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 11.11.2025)

- Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:

- Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.03.2026, Nr. 100.2025.149U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.